§ 17 Plätze und Bespielbarkeit
1. Spiele der NOFV-Spielklassen können auf Natur- oder, sofern gemäß den Wettbewerbsbedingungen/
Durchführungsbestimmungen zulässig, auf geeigneten Kunstrasenplätzen ausgetragen werden, es sei denn, die
Wettbewerbsbestimmungen/Durchführungsbestimmungen lassen auch eine Kombination aus Kunst- und
Naturrasenmaterialien (Hybridsystem) zu. Sind der gemeldete Haupt- und der gemeldete Ausweichplatz
unbespielbar, kann das Spiel auf einem anderen, vom Verein benannten und vom Schiedsrichter für bespielbar
erklärten Platz stattfinden. Hartplätze, die vom zuständigen Landesverband für den Spielbetrieb zugelassen sind,
können zur Vermeidung von Spielausfällen in den Spielklassen des NOFV als Ausweichplätze zugelassen werden.
Ausweichplätze der Herren-Regionalliga müssen die Voraussetzungen entsprechend den Durchführungsbestimmungen
zur Herren-Regionalliga erfüllen und vom NOFV zugelassen sein.
2. Für Haupt- und Ausweichplätze ist unter Beachtung des § 17 Nr. 1. dieser Ordnung bei der Meldung der
Platzanlage die Beschaffenheit (Kunstrasen oder Hartplatz) generell aufzuführen. Kunstrasenplätze müssen vom
zuständigen Landesverband für den Spielbetrieb zugelassen sein. Das Abnahmeprotokoll ist auf Anforderung zu
übergeben.
3. Die Haupt- und Ausweichplätze müssen vor Beginn eines Spieljahres vom Verein als solche benannt werden.
Verschiedene Plätze in einem Sportgelände sind exakt zu bezeichnen.
Veränderungen der Nutzung von Haupt- und Ausweichplätzen im Verlaufe eines Spieljahres bedürfen der
Zustimmung des Spielausschusses, des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball, des Jugendausschusses
bzw. des Ausschusses für Fußballentwicklung. Erst nach Erhalt der Zustimmung sind Pflichtspiele zulässig.
4. Alle Plätze müssen der Fußballregel 1 entsprechen und von den zuständigen Mitgliedsverbänden abgenommen
sein. Für die Plätze der Herren-Regionalliga gelten ergänzend die Durchführungsbestimmungen zur Herren-
Regionalliga.
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5. Ein angesetztes Spiel darf auf einem anderen als dem gemeldeten Haupt- bzw. Ausweichplatz nur dann
ausgetragen werden, wenn der gemeldete Haupt- und / bzw. Ausweichplatz vom Rechtsträger gesperrt bzw. vom
Schiedsrichter für unbespielbar erklärt wurde(n) und der Schiedsrichter einem Spielen auf dem angebotenen
Platz zustimmt. Lehnt der Schiedsrichter das ab, ist die Ablehnung von ihm zu begründen. Der Gastverein ist nicht
berechtigt, einen solchen weiteren Ausweichplatz abzulehnen.
6. Im Interesse des zügigen Ablaufes des Wettspielbetriebes und der Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit
sind die Vereine verpflichtet, in engem Zusammenwirken mit den Rechtsträgern der von ihnen gemeldeten Plätze
zunächst für die Bespielbarkeit ihres gemeldeten Hauptplatzes, dann des gemeldeten Ausweichplatzes und in der
Folge eines weiteren Platzes für die Austragung des Spiels zu sorgen.
Die Vereine tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Aufbau des Platzes, auf dem das Spiel
ausgetragen wird. Sie haben gegebenenfalls einen lückenlosen Nachweis über ihre Aktivitäten vorzulegen.
7. Die Vereine sind verpflichtet, die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes (Reihenfolge: gemeldeter
Hauptplatz, gemeldeter Ausweichplatz/-plätze, weiterer Platz) in engem Zusammenwirken mit dem Rechtsträger
so rechtzeitig zu treffen, dass die Gastmannschaft und die Unparteiischen noch vor ihrer Abreise vom Spielausfall
Kenntnis erhalten.
Die Vereine informieren über ihre Entscheidung und die nachfolgenden Handlungen unverzüglich ihren
zuständigen Spielleiter, nur er ist berechtigt, das Spiel abzusetzen.
Die Vereine haben ihre Arbeitsschritte gegebenenfalls nachzuweisen.
8. Weitergehende bzw. anderslautende Regelungen für Hallenwettbewerbe bzw. im Zuständigkeitsbereich des
Ausschusses für Fußballentwicklung sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
Wenn ich das richtig verstehe, muß der Platz nur von den NOFV-Rentnern zugelassen sein, das könnte sogar ein Hartplatz sein...