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Allgemeine Themen, Vereins- & Pressenews / Antw:Unsere Ehemaligen
« am: 18. August 2026, 17:30 »
Da das Vertrauensverhältnis zwischen der BSG und Herrn J. dermaßen zerrüttet ist, dass eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, könnte es, falls Herr J. Recht bekommt, auf eine Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen (ggf. auch außrrgerichtlich) hinauslaufen. Das ginge dann wohl nur mit einer Abfindung. Bei der Höhe der Abfindung wären dann die durch die BSG ermöglichte Ausbildung zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass Herr J. offenbar über ein Jahr keinerlei Anstrengungen unternimmt, einen neuen Job zu finden, im Gegenteil sogar alles dafür tut, potentielle Arbeitgeber von seiner moralischen Nichteignung für diesen Job zu überzeugen. Das sollte die Höhe der Abfindung deutlich minimieren...
Aber auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand...
Aber auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand...


bitte noch mindestens zwei Jahre in Leutzsch halten, der Mann kann zu einer Leutzscher Legende werden.