Bei der Notwehr handelt es sich um diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Notwehr gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zur Duldung der Abwehrmaßnahme. Sie wirkt also als Rechtfertigungsgrundlage. Eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung ist kein Unrecht. Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen zeichnet sich das Notwehrrecht dadurch aus, daß es dem Handelnden sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumt.
Will jemand ernsthaft bestreiten, daß die Spieler der BSG Chemie das rechtswidrige Eindringen von dutzenden Personen in den Stadioninnenraum mit anschließendem Anrennen(!!) auf sie, als Angriff auf sich selbst und ihre Mitspieler werten mußten?!!
Sie mußten(!!) von unmittelbar bevorstehenden, gewalttätigen Angriffen auf sich selbst ausgehen, insbeondere aber auch auf Mitspieler mit nicht-weißer Hautfarbe. Will das wirklich jemand ernsthaft bestreiten?
Somit erfolgten die Handlungen nachweislich aus den o.g. Bestimmungen zum Notwehrrecht.