"Dürfen Sportanlagen durch Vereine unter Ausschluss der Öffentlichkeit weiterhin genutzt
werden?
Antwort:
Nein, der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
derzeit sowohl für die allgemeine Öffentlichkeit als auch im Verein untersagt.
Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen
werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten
bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z.B.
bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der
Sommersportarten erteilt.
Den Antrag stellt der Verein der jeweiligen Athletinnen und Athleten mit
einer sportfachlichen Begründung, warum die entsprechende Sportstätte
genutzt werden muss.
Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des
Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils
zuständigen Gesundheitsamtes.
Die Anträge auf Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen müssen
beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Stabsstelle Sportpolitik/
Sportförderung, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingereicht werden."
Das ist die derzeitige offizielle Anweisung. Verstehe wer will