Hier mal der Paragraf der sächsischen Spielordnung.
siehe:
http://www.sfv-online.de/images/SFVinfo/Statuten/Ab_01.07.2013/Spielordnung_01.07.2013_030613.pdf§61
Spielabbruch und unzulässiger Einsatz von Spielern
(1) Eine Mannschaft ist nicht zum Spielabbruch berechtigt.
(2) Der Schiedsrichter ist berechtigt, ein Spiel vorzeitig abzubrechen, wenn die ordnungsgemäße
Durchführung des Spiels nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Im Besonderen kann ein Spiel durch den Schiedsrichter abgebrochen werden bei
a)starker Dunkelheit
b)Unbespielbarkeit des Platzes
c)Witterungsbedingungen, die die Spieldurchführung nicht mehr zulassen
d)Tätlichkeiten durch Spielerinnen/Spieler gegen Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten
e)Widersetzlichkeiten der Spielerinnen/Spieler
f)bedrohlicher Haltung der Zuschauer und mangelhaftem Ordnungsdienst
g)tätlichem Angriff durch Zuschauer oder Außenstehende gegen Schiedsrichter oderSchiedsrichterassistenten.
h)besonders schweren (körperlichen) Verletzungen, einschließlich Todesfällen
Bei Spielabbrüchen nach a), b) und c) erfolgt Neuansetzung durch den Staffelleiter. In allen anderen
Fällen ist durch das zuständige Sportgericht ein Verfahren durchzuführen.
(4) Wird ein durch den Schiedsrichter abgebrochenes Pflichtspiel wiederholt, so ist unabhängig von der
tatsächlichen Spielzeit hinsichtlich persönlicher Strafen wie folgt zu verfahren:
- Sperrtag wird angerechnet
- ausgesprochene Verwarnungen werden gezählt.
(5) Wird ein Spiel durch Verschulden einer Mannschaft oder ihres Verein oder durch Verschulden beider
Vereine nach 3 d) bis 3 h) vorzeitig abgebrochen, so ist das Spiel für den oder die Schuldigen mit 0:2
Toren als verloren, für den Unschuldigen mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen zu werten. Hat
der Unschuldige zum Zeitpunkt des Abbruches ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis
gewertet. Wird ein Spiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an
demselben Ort zu wiederholen.
(6) Wird ein Spiel auf Antrag des Spielführers einer Mannschaft im Sinne des §1 Ziffer 4 der Spielordnung
vorzeitig abgebrochenen, wird das abgebrochene Spiel mit dem Spielstand zum Zeitpunkt des
Abbruches gewertet.
damit ist doch eigentlich alles klar oder???????